LSG Hamburg - Urteil vom 19.04.2012
L 1 KR 34/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 760/08

LSG Hamburg - Urteil vom 19.04.2012 (L 1 KR 34/10) - DRsp Nr. 2012/9260

LSG Hamburg, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 34/10

DRsp Nr. 2012/9260

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Februar 2010 und der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 abgeändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, ihren Bescheid vom 21. Januar 2005 zurückzunehmen, soweit hierdurch Beiträge auf der Grundlage höherer Einnahmen als der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Selbständige festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger geschuldeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007.

Der 1973 geborene Kläger nahm am 22. Dezember 2003 eine selbständige Tätigkeit als EDV-Berater auf. Seit dem 1. Januar 2004 ist er freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1. und versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 2. In der Zeit vom 22. Dezember 2003 bis 21. Dezember 2006 erhielt er einen Existenzgründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von monatlich EUR 240.