LSG Hamburg - Urteil vom 18.08.2010
L 5 AS 78/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1719/07

LSG Hamburg - Urteil vom 18.08.2010 (L 5 AS 78/09) - DRsp Nr. 2010/15748

LSG Hamburg, Urteil vom 18.08.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 78/09

DRsp Nr. 2010/15748

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2009 und die Bescheide der Beklagten vom 4. Mai 2007 und 30. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2007 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der Absenkung des Arbeitslosengeldes II und des Wegfalls des befristeten Zuschlages aufgrund von Sanktionsentscheidungen der Beklagten.

Der am XX.XXXXXXXXX 1964 geborene und in Hamburg lebende Kläger deutscher Staatsangehörigkeit beantragte im April 2006 bei der Beklagten erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die ihm die Beklagte überbrückungsweise ab 13. April 2006 bewilligte, da ein zuvor vom Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit gestellter Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) noch unbeschieden war. Zugleich meldete die Beklagte einen Erstattungsanspruch bei der Bundesagentur für Arbeit an.

Der Kläger bezog vom 8. April 2006 bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs am 30. Januar 2007 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld nach dem SGB III.