Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer monatlichen Leistungsrate zur Schuldzinstilgung, die die Klägerin ihren Eltern gemäß vertraglicher Vereinbarung im Zusammenhang mit ihrer Eigentumswohnung schuldet, als weitere Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 20. April 2006 bis 31. Oktober 2006.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|