LSG Hamburg - Urteil vom 16.08.2013
L 4 AS 38/13
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1523/12

LSG Hamburg - Urteil vom 16.08.2013 (L 4 AS 38/13) - DRsp Nr. 2013/22480

LSG Hamburg, Urteil vom 16.08.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 38/13

DRsp Nr. 2013/22480

1. Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Sanktionen in zwei aufeinander folgenden Zeiträumen.

Der im Februar 1961 geborene Kläger bezog im streitigen Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Verwaltungsakt vom 6. Oktober 2011 legte der Beklagte die Eigenbemühungen des Klägers zur Eingliederung in Arbeit dahingehend fest, dass dieser im Zeitraum vom 6. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012 u. a. monatlich mindestens 10 Bewerbungsbemühungen um freiberufliche oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse unternehmen und diese gegenüber dem Beklagten nachzuweisen habe.