Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Feststellungsklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des vertragsärztlichen Honorars für die Quartale I/2000 und II/2000 (im Folgenden I/00 bzw. II/00) im Streit.
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