Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen.
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