LSG Hamburg - Urteil vom 15.11.2012
L 4 AS 73/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 2677/10

LSG Hamburg - Urteil vom 15.11.2012 (L 4 AS 73/12) - DRsp Nr. 2013/2845

LSG Hamburg, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen L 4 AS 73/12

DRsp Nr. 2013/2845

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Strittig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verpflichtet ist und ob diese andernfalls durch Verwaltungsakt ersetzt werden kann.

Am 30. März 2010 forderte der Beklagte den am XXXXX1989 geborenen, erwerbsfähigen und im laufenden Leistungsbezug stehenden Kläger auf, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, die ihn u.a. verpflichten sollte, monatlich mindestens acht Bewerbungsbemühungen nachzuweisen.

Diese Eingliederungsvereinbarung reichte der Kläger dann am 10. April 2010 an den Beklagten zurück, vermerkte jedoch handschriftlich hierauf, dass er die Unterschrift unter der Eingliederungsvereinbarung nur unter Protest, mithin nicht freiwillig leiste und sich Schadensersatzansprüche vorbehalte.

Der Beklagte bewertete diesen handschriftlichen Zusatz als nicht unterschriebene, und damit nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung und erließ mit Bescheid vom 21. April 2010 eine der ursprünglichen Eingliederungsvereinbarung wortgleiche Eingliederungsvereinbarung für den Zeitraum vom 21. April 2010 bis 31. Juli 2010 durch Verwaltungsakt.