LSG Hamburg - Urteil vom 15.08.2012
L 2 AL 7/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 626/10

LSG Hamburg - Urteil vom 15.08.2012 (L 2 AL 7/11) - DRsp Nr. 2012/19835

LSG Hamburg, Urteil vom 15.08.2012 - Aktenzeichen L 2 AL 7/11

DRsp Nr. 2012/19835

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist ein Anspruch auf Auszahlung der 1. Rate aus einem Vermittlungsgutschein.

Am 27.5.2010 stellte die Beklagte für die zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldete und Arbeitslosengeld beziehende Beigeladene einen Vermittlungsgutschein über 2000 EUR nach § 421g SGB III des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) in der damals geltenden Fassung mit einem Gültigkeitszeitraum vom 27.5. bis 25.8.2010 aus. Hierin hieß es u.a.:

Der oben angegebene Betrag wird an einen von Ihnen eingeschalteten privaten Vermittler gezahlt, wenn Sie von ihm in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurden. Die Zahlung erfolgt in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Der Restbetrag wird gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert hat.