LSG Hamburg - Urteil vom 15.07.2010
L 3 R 65/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 RJ 1972/04

LSG Hamburg - Urteil vom 15.07.2010 (L 3 R 65/09) - DRsp Nr. 2010/14334

LSG Hamburg, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen L 3 R 65/09

DRsp Nr. 2010/14334

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte dem Kläger Versichertenrente zu zahlen hat. In diesem Zusammenhang sind Zeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) streitig.

Der Kläger ist am X.XXXXXX 1918 in S. bei Krakau geboren. Er lebt heute in den USA und ist amerikanischer Staatsbürger. Er war aufgrund seiner jüdischen Herkunft in Polen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt und erhielt Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.

Am 4. März 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersrente. Zur Begründung gab er an, er habe von Januar 1940 bis März 1943 im Ghetto Krakau-Plaszow für die neuen Kühler- und Flugzeugteilefabriken NKF gearbeitet. Von März 1943 bis Mai 1945 habe er sich in Konzentrationslagern aufgehalten und sei in Theresienstadt befreit worden. Nach dem Krieg sei er über die Tschechoslowakei und Frankreich in die USA gelangt.