LSG Hamburg - Urteil vom 15.03.2012
L 4 AS 40/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1156/08

LSG Hamburg - Urteil vom 15.03.2012 (L 4 AS 40/09) - DRsp Nr. 2012/7621

LSG Hamburg, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 4 AS 40/09

DRsp Nr. 2012/7621

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Kostenersatz für die Erstausstattung seiner Wohnung.

Der im Jahr 1969 geborene, hilfebedürftige Kläger bezieht laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis Oktober 2007 lebte er in einer Wohnung in H.-S ... Aus dieser zog er mit Zustimmung des Beklagten im November 2007 in die Wohnung H.-Straße in H ...

Ausweislich eines Aktenvermerks sprach die Mutter des Klägers am 19. Februar 2008 bei dem Beklagten vor und teilte mit, dass in der Wohnung des Klägers keine Küche vorhanden sei. Mit Fax vom selben Tage wurden folgende Einrichtungsgegenstände beantragt: Elektroherd, Spüle, Spülbeckenarmatur, Küchenschränke, Schlafzimmerschrank, Teppich im Schlafzimmer.