LSG Hamburg - Urteil vom 15.03.2012
L 4 AS 234/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 1547/09

LSG Hamburg - Urteil vom 15.03.2012 (L 4 AS 234/10) - DRsp Nr. 2012/7620

LSG Hamburg, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 4 AS 234/10

DRsp Nr. 2012/7620

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.

Der Kläger laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 beantragte er einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Hierzu legte er eine Bescheinigung des Endokrinologikum H. vom 5. März 2009 vor, ausweislich derer er an Diabetes mellitus Typ II leide und eine Diabeteskost bis auf weiteres erforderlich sei. Daraufhin holte der Beklagte eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Bezirksamtes H. ein. Nach der entsprechenden Stellungnahme vom 30. März 2009 werde eine Krankenkostzulage nicht befürwortet.

Mit Bescheid vom 2. April 2009 wies der Beklagte den Antrag auf Mehrbedarf zurück.

In seinem Widerspruch vom 30. April 2009 führte der Kläger aus, dass er aufgrund seiner Erkrankungen auf regelmäßige Tabletteneinnahme sowie regelmäßige ärztliche Untersuchungen angewiesen sei.