LSG Hamburg - Urteil vom 14.10.2010
L 1 KR 26/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 194/09

LSG Hamburg - Urteil vom 14.10.2010 (L 1 KR 26/09) - DRsp Nr. 2011/20622

LSG Hamburg, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 26/09

DRsp Nr. 2011/20622

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer im Jahr 2008 am Toten Meer in Jordanien durchgeführten Klimaheiltherapie.

Die 1940 geborene Klägerin ist pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Sie leidet seit 1980 an einer Vitiligo, die seit Anfang der Neunzigerjahre generalisiert mir rascher Progredienz zu einer großflächigen Depigmentierung der Haut führte. In den Jahren 1995 und 2005 führte die Klägerin jeweils auf Kosten der Beklagten Klimaheiltherapien am Toten Meer durch. In den Jahren 2006 und 2007 führte sie diese Therapiemaßnahmen auf eigene Kosten durch, wobei deren Erstattung durch die Beklagte Gegenstand des Verfahrens L 1 KR 54/08 ist.