LSG Hamburg - Urteil vom 14.02.2012
L 3 U 8/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 83/06

LSG Hamburg - Urteil vom 14.02.2012 (L 3 U 8/10) - DRsp Nr. 2012/9258

LSG Hamburg, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen L 3 U 8/10

DRsp Nr. 2012/9258

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen im Bereich der Schulter als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 (Erkrankungen der Sehnenscheide oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen bzw. nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) wie eine Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen sind.

Der 1961 geborene Kläger war von 1980 bis 2004 als Verputzer tätig und hat in dieser Tätigkeit schwere Lasten von mehr als 50 kg auf der Schulter bewegt sowie beim Abziehen und Glätten von Wänden und Decken Putzmaterial mit hohem Kraftaufwand und Lastgewicht auch über Kopf bewegt. Spätestens seit 2005 leidet der Kläger unter den Folgen einer Rotatorenmanschettenruptur links mit Impingementsymptomatik bei Bursitis subacromialis und deltoidea.