LSG Hamburg - Urteil vom 13.01.2012
L 4 AS 115/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 3235/08

LSG Hamburg - Urteil vom 13.01.2012 (L 4 AS 115/10) - DRsp Nr. 2012/3741

LSG Hamburg, Urteil vom 13.01.2012 - Aktenzeichen L 4 AS 115/10

DRsp Nr. 2012/3741

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Berücksichtigung ihres Vermögens aus dem Rückkaufwert einer Lebensversicherung.

Der Kläger wurde am XXXXX 1949 geboren, die Klägerin am XXXXX 1953. Sie sind Eheleute und Eltern einer 1985 geborenen Tochter. Nach Auslaufen des Arbeitslosengeldbezugs des Klägers zum 30. Juni 2008 beantragten die Kläger am 1. Juli 2008 Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin war berufstätig und bezog zum Antragszeitpunkt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 648,63 EUR. Die monatlichen Unterkunftskosten der Eheleute beliefen sich auf 631,10 EUR. Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer Kapitallebensversicherung bei der G. (vormals V.) mit einer Versicherungssumme in Höhe von 47.481,- EUR. Vertragsbeginn war der 1. Dezember 1984, das Vertragende war mit dem 1. Dezember 2018 vereinbart. Der Rückkaufwert der Versicherung zum 1. August 2008 belief sich auf 27.240,13 EUR. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Einzahlungen in Höhe von 23.698,60 EUR geleistet.