Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) nach dem Neunten Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).
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