LSG Hamburg - Urteil vom 11.09.2013
L 2 AL 94/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 503/08

LSG Hamburg - Urteil vom 11.09.2013 (L 2 AL 94/10) - DRsp Nr. 2013/21850

LSG Hamburg, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen L 2 AL 94/10

DRsp Nr. 2013/21850

1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 29. November 2010 wie folgt gefasst wird: Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 3. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 6. August 2008 wird festgestellt, dass seit dem 1. August 2007 Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten für die Zeit ab 1. August 2007 ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gemäß § 28a des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches in der bis zum 30. Juni 2008 gültigen Fassung (SGB III) besteht.