Die Berufung wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Bescheidung eines Widerspruches.
Der 1947 geborene Kläger war bis Oktober 1975 für den N.R. tätig. Anschließend bezog er Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Bundesanstalt für Arbeit.
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