LSG Hamburg - Urteil vom 11.04.2013
L 1 KR 62/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 1561/10

LSG Hamburg - Urteil vom 11.04.2013 (L 1 KR 62/12) - DRsp Nr. 2013/14095

LSG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 62/12

DRsp Nr. 2013/14095

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der aufgrund einer Vielzahl unter anderem bei den Hamburger Sozialgerichten geführter Rechtsstreitigkeiten gerichtsbekannte Kläger - auf die Auflistung in den Stammblättern der Gerichtsakte und den Inhalt der dort genannten Akten wird Bezug genommen -, für den derzeit kein Betreuer bestellt ist, begehrt zum wiederholten Mal, ihm im Rahmen von Krankenbehandlung implantologische Leistungen als Sachleistung zu gewähren.

Der 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Unter Vorlage unter anderem eines Kostenvoranschlags des Kieferchirurgen Dr. P. vom 29. September 2010 für eine Sinusliftoperation zur Implantatstützung im Oberkiefer beantragte er die Gewährung von implantologischen Leistungen. Im Kostenvoranschlag war die Diagnose Prothesenlagerinsuffizienz gestellt worden.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf implantologische Leistungen zu ihren Lasten, wie ihm aus dem seit über zehn Jahren geführten Schriftwechsel sowie diversen Rechtsstreitigkeiten bekannt sei. Daher sei auch der von Dr. P. geplante Knochenaufbau, der nach seinem Behandlungsplan Voraussetzung einer Implantateinsetzung sei, keine von ihr zu fordernde Leistung.