Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 17. Juli 2008 und 22. August 2008 insoweit abgeändert, als die Beklagte verpflichtet wird, für die Monate Mai bis Oktober 2008 Unterkunftskosten der Klägerinnen für die Bruttokaltmiete in Höhe von 390 EUR monatlich zuzüglich Wasserkosten und Heizungskosten, abzüglich der Kosten der Warmwasserbereitung, zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat 84,21 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerinnen begehren die vollständige Übernahme ihrer Unterkunftskosten durch die Beklagte.
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