Die Beklagte wird entsprechend ihrem Teilanerkenntnis vom 10. Dezember 2008 verurteilt, dem Kläger den Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 22. Januar bis 31. Mai 1971 zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 1/8 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit seiner Beschäftigung auf deutschen Seeschiffen in den Jahren 1968 bis 1972.
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