LSG Hamburg - Urteil vom 09.08.2012
L 4 AS 126/10
Fundstellen:
FamRZ 2013, 983
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1043/07

LSG Hamburg - Urteil vom 09.08.2012 (L 4 AS 126/10) - DRsp Nr. 2012/19834

LSG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012 - Aktenzeichen L 4 AS 126/10

DRsp Nr. 2012/19834

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin dem Beklagten zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse verpflichtet ist.

Die Klägerin ist Vizekonsulin der Konsularabteilung der b. Botschaft in B. und zuständig für die Konsularangelegenheiten in H., B1, N. und S ... Sie ist Mutter des am XXXXX 1983 geborenen R.J. (i.F.: Leistungsberechtigter). Der Leistungsberechtigte, für den im Dezember 2006 eine Betreuung eingerichtet worden war, lebte nach eigenen Angaben bis Ende Januar 2007 in der elterlichen Wohnung und verließ diese nach einer tätlichen Auseinandersetzung. Anschließend hielt er sich zunächst in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums H.-E. auf. Seinen am 1. Februar 2007 gestellten Leistungsantrag begründete er damit, er habe die elterliche Wohnung nach einem Fall häuslicher Gewalt verlassen müssen. Seit dem 29. Januar 2007 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten.