LSG Hamburg - Urteil vom 09.06.2009
L 3 U 42/07
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 116/05

LSG Hamburg - Urteil vom 09.06.2009 (L 3 U 42/07) - DRsp Nr. 2009/20227

LSG Hamburg, Urteil vom 09.06.2009 - Aktenzeichen L 3 U 42/07

DRsp Nr. 2009/20227

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Ereignisses vom 16. Juli 2004 als Arbeitsunfall streitig. Insbesondere streiten die Beteiligten darüber, ob die Tätigkeit als Trockenbauer auf der Baustelle in der T.-Straße in Hamburg, bei deren Ausführung der Kläger verunfallte, als abhängige Beschäftigung der Firma D. GmbH oder als selbständige Tätigkeit (Subunternehmer) ausgeübt wurde.