Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist das Begehren der Klägerin die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Änderung der Regeln für die Fahrtkostenerstattung im SGB III für die ihr entstandenen Fahrtkosten für eine von ihr auf Basis des SGB II besuchte Weiterbildungsmaßnahme rückwirkend für den Zeitraum 3. März 2008 bis 23. März 2009 anzuwenden und damit insgesamt höhere Fahrtkosten gewährt zu erhalten.
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