LSG Hamburg - Urteil vom 09.02.2010
L 3 U 49/03
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 512/99

LSG Hamburg - Urteil vom 09.02.2010 (L 3 U 49/03) - DRsp Nr. 2010/8166

LSG Hamburg, Urteil vom 09.02.2010 - Aktenzeichen L 3 U 49/03

DRsp Nr. 2010/8166

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 750 EUR an Verfahrenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Ereignisses vom 4. Dezember 1996 (Sturz auf einer Treppe) streitig.

Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Mai 2003 verwiesen, der wie folgt zu ergänzen ist: Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren den Unfallhergang sowohl gegenüber allen Ärzten als auch auf die schriftliche Anfrage der Beklagten selbst handschriftlich so beschrieben, dass er beim Hinaufgehen einer Treppe auf die linke Schulter gefallen sei. Dabei habe er den linken Arm angewinkelt am Körper gehalten und in der Hand seinen "Timer" getragen. Gegenüber Prof. Dr. T1 hat der Kläger nochmals ausdrücklich bestätigt, er sei bei gewinkeltem Arm auf die linke Schulter gestürzt - ohne dass eine Abstützreaktion stattgefunden habe.