LSG Hamburg - Urteil vom 08.09.2011
L 5 AS 60/08
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 58 AS 2548/07

LSG Hamburg - Urteil vom 08.09.2011 (L 5 AS 60/08) - DRsp Nr. 2011/17974

LSG Hamburg, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 60/08

DRsp Nr. 2011/17974

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung einer Überzahlung in Höhe von 1.078,- Euro wegen der Nichtberücksichtigung von Kindergeld in Höhe von monatlich 154,- Euro für den am XXXXX 1995 geborenen Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Januar 2007.

Am 4. Oktober 2004 beantragte der Vater des Klägers Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - für sich und seine mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau und seinen Sohn, dem am XXXXX 1995 geborenen Kläger. Die Leistungen wurden ab dem 1. Januar 2005 auch gewährt, und zwar unter Berücksichtigung des für den Kläger gezahlten Kindergeldes in Höhe von 154,- Euro im Monat.

Am XXXXX 2006 wurde der Bruder des Klägers geboren. Auch für ihn wurde Kindergeld bewilligt, was gegenüber dem Beklagten auch angezeigt wurde.