LSG Hamburg - Urteil vom 07.09.2011
L 2 AL 82/08
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 38 AL 1068/03

LSG Hamburg - Urteil vom 07.09.2011 (L 2 AL 82/08) - DRsp Nr. 2011/17972

LSG Hamburg, Urteil vom 07.09.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 82/08

DRsp Nr. 2011/17972

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Rücknahme der Berufung am 5. April 2006 erledigt worden ist.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit sind ein Arbeitslosengeldanspruch für den Zeitraum vom 8. bis 27.4.2003 und vorab die Fragen, ob der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung erledigt und, falls nicht, ob die Klage verfristet ist.

Die 1945 geborene Klägerin war zuletzt von Dezember 1990 bis Ende September 2002 als Zahnarzthelferin in der Praxis ihres Ehemannes beschäftigt. Auf ihre Arbeitslosmeldung und den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 1.10.2002 im damals örtlich zuständigen Arbeitsamt S. bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 34,70 EUR und einer Leistungsdauer von 960 Tagen ab 1.10.2002, das zunächst bis einschließlich 6.4.2003 zur Auszahlung gelangte.