LSG Hamburg - Urteil vom 06.07.2010
L 4 VG 6/08
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VG 37/04

LSG Hamburg - Urteil vom 06.07.2010 (L 4 VG 6/08) - DRsp Nr. 2010/13323

LSG Hamburg, Urteil vom 06.07.2010 - Aktenzeichen L 4 VG 6/08

DRsp Nr. 2010/13323

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

(Sachverhalt:)

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) schuldet.

Der im 1971 geborene Kläger stammt aus Jugoslawien. Er reiste in den 70er Jahren in die Bundesrepublik Deutschland ein und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Als Folge einer im Kindesalter erlittenen Meningokokken-Meningitis ist der Kläger schwer behindert. Das Versorgungsamt der Beklagten hat ihm mit Bescheid vom 11. Juni 1997 wegen einer Sehbehinderung sowie wegen einer geistig-seelischen Behinderung mit Verhaltensstörungen und Kopfschmerzneigung, außerdem wegen einer chronischen Atemwegserkrankung und wiederkehrenden Nasennebenhöhleninfekten einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Merkzeichen "B", "G", "H" und "RF" zuerkannt, wobei nach versorgungsärztlicher Einschätzung aus dem Jahr 2002 die Sehbehinderung und die geistig-seelische Behinderung jeweils für sich bereits einen Teil-GdB von 100 ausmachen.