Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten sind das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nummer 4301 bzw. 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie die Gewährung einer Verletztenrente wegen deren Folgen streitig.
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