LSG Hamburg - Urteil vom 05.09.2014
L 4 AS 227/14
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 15.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 3062/11

LSG Hamburg - Urteil vom 05.09.2014 (L 4 AS 227/14) - DRsp Nr. 2014/15835

LSG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 227/14

DRsp Nr. 2014/15835

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen, soweit sie den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten einer Stromnachzahlung in Höhe von 68,83 Euro betrifft.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten einer Stromnachzahlung und wendet sich gegen einen Schriftsatz des Beklagten in einem gerichtlichen Verfahren.

Der 1947 geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben im Anschluss an den Hauptschulabschluss Ausbildungen als Filmkopienfertiger, Kommandeursfahrer und schließlich im Jahr 1969 als Kameraassistent. In letzterem Beruf war er bis Anfang Oktober 1975 erwerbstätig, zuletzt beim N. als freier Mitarbeiter auf Grund so genannter Stückverträge. In den Jahren 1976 und 1978 war er noch tageweise insbesondere für Radio B. als Kameramann beschäftigt. Ab Oktober 1975 bezog der Kläger Arbeitslosengeld und ab April 1976 Arbeitslosenhilfe.