LSG Hamburg - Urteil vom 04.08.2010
L 1 KR 52/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1270/08

LSG Hamburg - Urteil vom 04.08.2010 (L 1 KR 52/09) - DRsp Nr. 2010/15345

LSG Hamburg, Urteil vom 04.08.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 52/09

DRsp Nr. 2010/15345

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Befreiung von den Zuzahlungen für die Jahre 2008 und 2009 sowie über die Gewährung einer stationären Maßnahme zur Rehabilitation.

Der 1941 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten und stellte bei ihr im Juli 2008 einen Antrag auf Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen für das laufende Jahr, machte jedoch keine Angaben zu bereits geleisteten Zuzahlungen. Am 10. November 2008 hat er beim Sozialgericht Klage erhoben und sich gegen die Praxisgebühr und die übrigen Zuzahlungen gewandt, da er sich diese von seiner Rente nicht leisten könne. Er könne nicht nachvollziehen, warum er für 2009 neue Formulare ausfüllen müsse. Er habe außerdem eine Kur beantragt.

Die Beklagte hat den Antrag auf Befreiung von den Zuzahlungen für 2008 durch Bescheid vom 17. Dezember 2008 abgelehnt, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die von ihm bisher geleisteten Zuzahlungen die gesetzlich vorgesehene Eigenbeteiligung von 128 Euro überstiegen.