LSG Hamburg - Urteil vom 02.05.2013
L 1 KR 134/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 01.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 312/11

LSG Hamburg - Urteil vom 02.05.2013 (L 1 KR 134/12) - DRsp Nr. 2013/14808

LSG Hamburg, Urteil vom 02.05.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 134/12

DRsp Nr. 2013/14808

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Mitglied der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) ist.

Der am XXXXX 1976 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Industriekaufmann und beendete diese am 20. Januar 2006 mit einer erfolgreichen Abschlussprüfung. Zum 1. Oktober 2010 nahm er ein Studium an der Universität H. auf und beantragte bereits am 18. August 2010 bei der Beklagten die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der KVdS. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 24. August 2010 ab, da der Kläger die Altersgrenze von dreißig Jahren überschritten habe und ein Verlängerungstatbestand nicht gegeben sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8. März 2011 zurück.

Mit seiner dagegen am 25. März 2011 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe sich auf zwanzig Jahre alte Urteile des Bundessozialgerichts gestützt, die Zeiten hätten sich jedoch geändert. Die absolvierte Ausbildung sei Zulassungsvoraussetzung für das Studium gewesen. Die Altersgrenze stelle eine Altersdiskriminierung dar und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).