Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem SGB II für die Zeit seit dem 1. Juni 2006, welche von dem Beklagten wegen anrechenbaren Vermögens aus dem Rückkaufwert einer bestehenden Lebensversicherung mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt worden sind.
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