LSG Hamburg - Urteil vom 01.11.2012
L 1 KR 130/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 1313/10

LSG Hamburg - Urteil vom 01.11.2012 (L 1 KR 130/11) - DRsp Nr. 2013/4176

LSG Hamburg, Urteil vom 01.11.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 130/11

DRsp Nr. 2013/4176

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. September 2011 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 678,14 nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 4. Mai 2010 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Vergütung für eine Krankenhausbehandlung.

Die 1985 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte A. wurde am 31. März 2010 um 20.38 Uhr in einer von der Klägerin betriebenen Klinik (A1 Klinik H.) als Notfall aufgenommen und am Folgetag um 12.28 Uhr regulär entlassen. In den von der Klägerin an die Beklagte nach § 301 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) übermittelten Daten wurde als Aufnahmediagnose ein Volumenmangel (ICD E86) genannt. Bei der Entlassung wurden als Hauptdiagnose eine sonstige und nicht näher bezeichnete Gastroenteritis und Kolitis infektiösen Ursprungs (A09.O) sowie als Nebendiagnose ein Volumenmangel genannt.