LSG Hamburg - Urteil vom 01.11.2012
L 1 KR 106/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 241/11

LSG Hamburg - Urteil vom 01.11.2012 (L 1 KR 106/11) - DRsp Nr. 2013/3018

LSG Hamburg, Urteil vom 01.11.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 106/11

DRsp Nr. 2013/3018

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juli 2011 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 554,81 nebst 5 Prozent Zinsen auf EUR 702,06 seit dem 5. Oktober 2010 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Vergütung für eine Krankenhausbehandlung.

Der 1991 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte L.W. wurde am 28. August 2010 um 22.10 Uhr in einer von der Klägerin betriebenen Klinik (A. Klinik B.) als Notfall aufgenommen und am Folgetag um 10.20 Uhr regulär entlassen. In den von der Klägerin an die Beklagte nach § 301 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) übermittelten Daten wurden sowohl als Aufnahme- als auch als Entlassungsdiagnose Palpitationen (ICD R00.2) genannt.