LSG Hamburg - Urteil vom 01.10.2014
L 1 KR 56/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 94/09

LSG Hamburg - Urteil vom 01.10.2014 (L 1 KR 56/11) - DRsp Nr. 2014/16743

LSG Hamburg, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 56/11

DRsp Nr. 2014/16743

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der verstorbenen Versicherten, deren Rechtsnachfolger der Kläger ist.

Die am xxxxx 1942 geborene und am xxxxx 2014 verstorbene Versicherte (im Folgenden: Versicherte) führte bis 1997 gemeinsam mit ihrem Ehemann - dem jetzigen Kläger - ein Gartenbauunternehmen und war bei der Beklagten freiwillig versichert. Danach war sie zunächst über den Kläger familienversichert und ab März 2006 als Rentenantragstellerin bei der Beklagten pflichtversichert. Seit dem 1. Mai 2006 bezog sie eine Rente von der Alterskasse für Landwirte in Höhe von seinerzeit EUR 206,93 monatlich und seit dem 1. Dezember 2007 außerdem eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von seinerzeit EUR 140,52 monatlich. Sie war außerdem mit einer Kommanditeinlage von 10 Prozent des Stammkapitals Kommanditistin der T. GmbH & Co. KG, deren Gegenstand nach dem Gesellschaftsvertrag die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere eines Grundstücks ist. Das restliche Stammkapital hielt der Kläger.