LSG Hamburg - Urteil vom 01.03.2012
L 1 KR 11/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 279/07

LSG Hamburg - Urteil vom 01.03.2012 (L 1 KR 11/10) - DRsp Nr. 2012/7615

LSG Hamburg, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 11/10

DRsp Nr. 2012/7615

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2009 aufgehoben.

Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2007 wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der H. Dienstleistungs- und Vertriebs GmbH & Co. KG in der Zeit vom 25. November 2002 bis 31. Oktober 2006 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der H. Dienstleistungs- und Vertriebs GmbH & Co. KG in der Zeit vom 25. November 2002 bis 31. Oktober 2006.