LSG Hamburg - Beschluss vom 31.07.2012
L 4 AS 246/12 B ER
Fundstellen:
NZS 2012, 797
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1558/12

LSG Hamburg - Beschluss vom 31.07.2012 (L 4 AS 246/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/17545

LSG Hamburg, Beschluss vom 31.07.2012 - Aktenzeichen L 4 AS 246/12 B ER

DRsp Nr. 2012/17545

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Antragsstellers sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig.

Gründe:

Die am 24. Juli 2012 erhobene Beschwerde gegen den am 26. Juni 2012 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Die Beschwerde ist statthaft nach § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und § 172 SGG. Nach § 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 GVG ist gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ausspricht und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweist, die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Da das SGG die in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG genannte sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.2.2007, L 23 B 260/06 SO). Einschränkungen für Rechtswegbeschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG ergeben sich aus § 172 SGG nicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, aaO.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1.11.2005, L 8 B 38/05 SO).