LSG Hamburg - Beschluss vom 24.04.2012
L 1 KA 3/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 25/12

LSG Hamburg - Beschluss vom 24.04.2012 (L 1 KA 3/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/8700

LSG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen L 1 KA 3/12 B ER

DRsp Nr. 2012/8700

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Der Streitwert für beide Instanzen wird auf jeweils 69.552 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die am 22. März 2012 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2012 ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin befristet bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Klage in der Hauptsache - parallel mit dem Antrag erhobene Klage vom 24. Februar 2012 (Az.: S 3 KA 26/12) - eine Genehmigung zur Nutzung des Kernspintomographen ONI MSK Extreme 1,5T zu erteilen.