I. Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Februar 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auch die Auflösung einer Ansparrücklage zugrunde zu legen ist.
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