I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 55,83 EUR festgesetzt.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verordnungskostenregresses.
Der zu 1 beigeladene Vertragsarzt verordnete im Quartal IV/2004 zwei Versicherten der zu 2 beigeladenen Krankenkasse zu deren Lasten die Arzneimittel Ferro-Folsan und Folicombin. Bei den verordneten Arzneimitteln handelt es sich um nicht verschreibungspflichtige, chemisch definierte Antianämika von Eisen in Kombinationen mit Folsäure. Durch die Verordnungen entstanden der Beigeladenen zu 2 unter Abzug von Apothekenrabatt und Zuzahlung Kosten in Höhe von insgesamt 55,83 EUR.
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