I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. August 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit stehen Sozialhilfeleistungen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges.
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