LSG Chemnitz - Urteil vom 15.06.2009
L 7 SO 15/08
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 59/06

LSG Chemnitz - Urteil vom 15.06.2009 (L 7 SO 15/08) - DRsp Nr. 2009/14710

LSG Chemnitz, Urteil vom 15.06.2009 - Aktenzeichen L 7 SO 15/08

DRsp Nr. 2009/14710

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 24.04.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. I des Tenors des sozialgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:

I. Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2006 wird geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 01.10.2005 einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 35,56 EUR monatlich zu gewähren.

II. Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung eines zusätzlichen Barbetrages.

Die am 1950 geborene Klägerin lebt seit 01.08.1993 in einer Wohnstätte für geistig behinderte Menschen. Die Kosten für die Heimunterbringung in Höhe von 1.300,00 EUR monatlich trägt die Klägerin, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, zum Teil selbst. Deshalb erhielt sie nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 () einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von monatlich 35,56 EUR. Dieser Barbetrag wurde ausweislich eines Schreibens des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 22.03.2005 ab 01.01.2005, längstens für die Dauer der Kostenzusage für die stationäre Maßnahme, weiter in der für Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter gezahlt.