LSG Chemnitz - Urteil vom 07.05.2009
L 3 AL 167/06
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 2028/04

LSG Chemnitz - Urteil vom 07.05.2009 (L 3 AL 167/06) - DRsp Nr. 2009/15906

LSG Chemnitz, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen L 3 AL 167/06

DRsp Nr. 2009/15906

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. Mai 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung der Förderung einer Umschulung zur Arzthelferin im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).

Die 1975 geborene Klägerin ist gelernte Restaurantfachfrau. Vom 2. Oktober 1999 bis zum 29. Februar 2000 sowie erneut ab dem 17. April 2003 bezog sie Arbeitslosengeld. Zwischenzeitlich befand sich die Klägerin im Mutterschutz sowie im Erziehungsurlaub.

Am 16. Mai 2003 beantragte die Klägerin die Umschulung zu einer Arzthelferin. Laut Umschulungsvertrag vom 23. Mai 2003 betrug die Dauer der Ausbildung 30 Monate vom 25. August 2003 bis zum 24. Februar 1006.