LSG Chemnitz - Urteil vom 04.03.2009
L 1 KR 92/07
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 567/04

LSG Chemnitz - Urteil vom 04.03.2009 (L 1 KR 92/07) - DRsp Nr. 2010/18925

LSG Chemnitz, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 92/07

DRsp Nr. 2010/18925

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 16. März 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2004 aufgehoben, soweit darin eine Verpflichtung des Klägers zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der von der Beklagten angenommenen Beitragspflicht für Aufwandsentschädigungen der Sprecher und Finanzreferenten an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig festgestellt worden ist.

II. Die Beklagte trägt 60 Prozent der Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht Leipzig und in vollem Umfang die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 17.274,17 Euro festgesetzt, der für das Berufungsverfahren auf 10.437,44 Euro.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich nur noch gegen seine Heranziehung zu Sozialversicherungsbeiträgen auf Aufwandsentschädigungen für die Sprecher und den Finanzreferenten des Studentenrats an der Hochschule für Technik, Wissenschaft und Kultur Leipzig (HTWK), der Beigeladenen zu 19.