I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Der 1951 geborene Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme seiner gesamten laufenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ab dem 1. Februar 2007 als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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