I Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. März 2009 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. März 2009, mit dem der Antrag auf vorläufige Zahlung eines Zuschusses zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung abgelehnt wurde.
Der Antragstellerin war vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 29. September 2008 Leistungen nach dem
Den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung eines Zuschusses zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. September 2008 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009 zurück.
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