LSG Chemnitz - Beschluss vom 16.03.2009
L 7 AS 63/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 6415/08

LSG Chemnitz - Beschluss vom 16.03.2009 (L 7 AS 63/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/8595

LSG Chemnitz, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 63/09 B ER

DRsp Nr. 2009/8595

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (im Folgenden: Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat keinen Erfolg.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO - ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn ein Beteiligter eines Rechtsstreits nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.