I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 07. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Die Beschwerdegegnerin begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Versorgung mit einem Multifunktionsrollstuhl.
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