Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 10. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) von der beklagten Arbeitsgemeinschaft Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (im Folgenden: Arge) nach für sie erfolgreichem Abschluss des Vorverfahrens die Erstattung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum Rechtsanwaltvergütungsgesetz VV RVG) verlangen kann.
Auf entsprechenden Antrag bewilligte die Arge der Klägerin und deren am 30.12.2000 geborener Tochter J., die im Haus der Eltern und Großeltern wohnen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2006 bis 28.02.2007 ohne Mehrbedarf für Alleinerziehende. Dagegen legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 17.08.2006 unter Beifügung einer Vollmachtskopie Widerspruch ein, den sie wie folgt begründeten:
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