LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.08.2011
L 7 KA 157/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 138/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.08.2011 (L 7 KA 157/07) - DRsp Nr. 2011/17946

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.08.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 157/07

DRsp Nr. 2011/17946

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine vom Beklagten im Wege der Wirtschaftlichkeitsprüfung verfügte Kürzung seines Honorars wegen nicht richtliniengemäßer Parodontosebehandlung bei 15 Versicherten im Zeitraum Mai bis Dezember 2000 in der Höhe von insgesamt noch 8.221,28 Euro.

Der Kläger ist seit April 1998 als allgemein tätiger Zahnarzt in einer Einzelpraxis im Bezirk B niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Am 20. November 2001 stellten die Beigeladenen zu 1) bis 3) einen "vorsorglichen" Prüfantrag, weil die "Par-Abrechnungen" des Klägers nicht den vertraglichen Bestimmungen bzw. Richtlinien für die systematische Befunderhebung und Behandlung von Parodontopathien entsprächen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2002 spezifizierten die Beigeladenen zu 1) bis 3) ihren vorsorglichen Prüfantrag. Nunmehr werde gebeten, eine Überprüfung vorzunehmen. Betroffen seien die Abrechnungsmonate Mai bis Dezember 2000 bei insgesamt 15 Patienten.

Der Antrag wurde mit folgenden Feststellungen begründet: